Vergütungsvereinbarungen

§ 3a RVG - Vergütungsvereinbarung
"(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2) Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
(4) (weggefallen)"

§ 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation
"(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen."


Vergütungsvereinbarung muss deutlich abgesetzt sein

BGH, Urt. v. 03.12.2015 - IX ZR 40/15

Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.

Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der Auftragserteilung - abgegrenzt ist.

Entscheidend ist, dass die Art der gewählten Gestaltung das gesetzgeberische Ziel erreicht: Der Mandant muss bereits bei einem einfachen Blick auf die Gesamtheit der im Vertrag getroffenen Vereinbarungen unschwer erkennen können, dass sie eine Abrede enthalten, die dem Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft, der möglicherweise von den gesetzlichen Vergütungen abweicht.

Eine lediglich mit "Vergütung" überschriebene Abrede, die sich unauffällig in den übrigen Vertragstext einfügt, genügt diesen Anforderungen nicht. Auch wenn der Vergütungsvereinbarung ein gesonderter Paragraph im Vertrag gewidmet und die Überschrift durch Fettdruck und Zentrierung hervorgehoben ist, ist das Absetzen im Streitfall nicht als hinreichend deutlich i.S. des § 3a Abs. 1 S. 2 RVG anzusehen, weil der gesamte Vertragstext einschließlich der Vergütungsvereinbarung äußerlich einheitlich gestaltet und die Vergütungsvereinbarung hierin gleichförmig eingebettet ist.


Treuwidrigkeit eines Rückzahlungsverlangens für überzahltes Anwaltshonorar nur in seltenen Fällen

BGH, Urt. v. 22.10.2015 - IX ZR 100/13

Nach § 814 BGB kann das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Anwendung der Norm setzt voraus, dass der Leistende zum Zeitpunkt seiner Leistung positiv gewusst hat, nicht zur Leistung verpflichtet gewesen zu sein. Allein die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt nicht. Der Leistende muss auch gewusst haben, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Ein solches positives Wissen hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Es kann, entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht, nicht aus der Äußerung des Klägers geschlossen werden, er brauche keine Honorarvereinbarung, die Bezahlung sei für ihn eine Sache der Ehre. Ob der Kläger wusste, dass er ohne eine in Textform geschlossene Vergütungsvereinbarung rechtlich nicht verpflichtet war, die Vergütung in der vereinbarten Höhe zu zahlen, lässt sich dieser Äußerung nicht entnehmen. Möglicherweise wollte der Kläger auch nur zu verstehen geben, dass er den Abschluss der Vereinbarung später nicht abstreiten werde und deshalb eine schriftliche Niederlegung zu Beweiszwecken nicht erforderlich sei.

Treuwidrig handelt ein Leistender nur dann, wenn er an einer in vollem Umfang wirksamen Verpflichtung zweifelt, sich aber gleichwohl in einer Weise verhält, dass der Leistungsempfänger annehmen darf, der Leistende sei sich der Möglichkeit einer fehlenden Verpflichtung bewusst, wolle hieraus aber keine Rechte ableiten. Solche dem Beklagten erkennbare Zweifel des Klägers an einer in vollem Umfang formwirksamen Verpflichtung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie lassen sich den festgestellten Äußerungen des Klägers auch nicht entnehmen. Diese Äußerungen können auch aus der Sicht der Beklagten allein die Frage des Nachweises der Vereinbarung betroffen haben. Den Schluss, der Kläger habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass eine nur mündlich getroffene Vergütungsvereinbarung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht und deshalb nicht zur Zahlung des vereinbarten Honorars über die gesetzliche Vergütung hinaus verpflichtet, erlauben sie nicht.

Gibt der an seiner Verpflichtung zweifelnde Leistende zu erkennen, dass er die Leistung in jedem Fall gelten lassen wolle, gleicht dies - wie auch das Berufungsgericht gesehen hat - einem Verzicht auf die Rückforderung. An die Annahme eines Verzichts sind aber nach einer allgemein anerkannten Auslegungsregel strenge Anforderungen zu stellen.

An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet werden. Dies gilt in besonderem Maß, wenn sich der Erklärende mit dem Verzicht des Schutzes begibt, den zwingende Formvorschriften bezwecken. Das Formerfordernis des § 3a Abs. 1 S. 1 RVG dient, auch wenn lediglich die Textform vorgesehen ist, neben Beweiszwecken und der Information der Beteiligten auch ihrer Warnung im Blick auf die Abweichung von den gesetzlichen Gebühren. Wertet man das Verhalten eines Mandanten, der Zahlungen auf eine nur mündlich getroffene Honorarvereinbarung leistet, als Verzicht auf eine Rückforderung, ohne festzustellen, dass der Mandant der in der Formvorschrift vorgesehenen Belehrung nicht bedurfte und an der Wirksamkeit der eingegangenen Verpflichtung zweifelte, werden diese Schutzzwecke verfehlt. Eine Auslegung des Verhaltens als Verzicht kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Mandant für den Rechtsanwalt erkennbar zumindest mit der Möglichkeit rechnet, es könne wegen des Formmangels an einer Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Honorars fehlen. Ein solches Bewusstsein des Klägers lässt sich nicht feststellen.